Allgemeine Geschäftsbedingungender Firma DATA AHEAD AG

 

Hinweis: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern.

Nachfolgende Bestimmungen gelten, soweit anwendbar, für alle Lieferungen und Leistungen der DATA AHEAD AG (im Folgenden auch „Auftragnehmer“ oder „Lizenzgeber“ genannt).

I. Vertragsschluss, Angebote

 

§ 1 Ausschließlichkeit

1. Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.

2. Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die Bestimmungen dieses Vertrages.

§ 2 Kostenfreie Kulanzleistungen

Soweit Leistungen des Auftragnehmers kostenlos erbracht werden, kann der Kunde hieraus keinen Anspruch ableiten, dass eine solche Leistung auch zu einem späteren Zeitpunkt kostenlos erfolgt, es sei denn, es wurde Kostenfreiheit vereinbart.

§ 3 Auftragsdurchführung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Durchführung der Aufträge Dritter zu bedienen. Der Auftragnehmer führt die Aufträge nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung durch und berücksichtigt hierbei den Stand der Wissenschaft und Technik.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

II. Software-Nutzungsüberlassung

§ 1 Nutzungsüberlassung

Ist Gegenstand eines Auftrages die Überlassung von Software gegen eine Einmalzahlung (Kaufpreis), so räumt die DATA AHEAD AG (im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt) dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software, die gegen Einmalzahlung erworben wurde, zu nutzen.

Die Überlassung erfolgt in maschinenlesbarer Form (Objectcode).

Die Dokumentation wird in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

Der Kunde kann eine Nutzungsberechtigung für weitere Softwareexemplare des Lizenzgebers gegen Entgelt erhalten.

Ein darüber hinausgehender Erwerb von Rechten an der Software ist mit dieser Nutzungsrechtseinräumung nicht verbunden.

§ 2 Nutzungsumfang

1. Das eingeräumte Nutzungsrecht ist örtlich beschränkt auf das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Bestimmungsland. Soweit keine Bestimmung erfolgt ist, ist die Nutzung auf das Land beschränkt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

2. Das Nutzungsrecht beschränkt sich auf die Nutzungshandlungen im Rahmen des normalen Gebrauchs. Werden durch den Kunden Sicherungskopien nach Maßgabe dieser Vorschriften erstellt, so sind diese vom Kunden als Sicherungskopien des Kunden zu kennzeichnen.

§ 3 Urheberrechte

1. Die Software und Benutzerdokumentation sind urheberrechtlich geschützt.

2. Der Kunde darf ohne Zustimmung des Lizenzgebers aufgrund des Urheberrechtsschutzes über obige Nutzungshandlungen (§ 2 Nutzungsumfang) hinaus die Software und das Begleitmaterial nicht ändern, übersetzen, vervielfältigen (z. B. weitere Installationen der Software), umarbeiten, verbreiten, wiedergeben und zugänglich machen, auch nicht teilweise oder vorübergehend.

3. Ein Verstoß kann zivil- und strafrechtlich verfolgt werden.

§ 4 Weiterveräußerung und Weitervermietung der Software

1. Der Kunde darf die Software auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden.

Im Falle der Weitergabe muss der Kunde dem neuen Kunden sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten.

Infolge der Weitergabe erlischt jegliches Recht des alten Kunden an der Software, sowie an eventuellen Sicherheitskopien und anderem mit der Software in Zusammenhang stehenden Begleitmaterial.

Der Kunde darf die Software Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht zu Erwerbszwecken geschieht und sich der Dritte mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt und der überlassende Kunde sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet.

Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Kunden kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung oder das Verleasen sind unzulässig. Eine Weitervermietung oder Untervermietung ist ausgeschlossen.

Der Kunde darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen und/oder die Software unberechtigt benutzen. Dies gilt auch im Hinblick auf Mitarbeiter des Kunden.

Der Kunde ist im Falle der Überlassung der Software verpflichtet, dem Lizenzgeber den Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers schriftlich mitzuteilen.

2. Neue Programmstände

Der Kunde muss im Rahmen der Mangelhaftung gegebenenfalls einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dies führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen. Bei Überlassung einer neuen Fassung der Software im Verfahren einer Mangelbeseitigung ist die jeweils ausgetauschte Fassung zu vernichten oder auf Verlangen an den Lizenzgeber zurück zu geben.

3. Schutzrechte Dritter

Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die vom Lizenzgeber gelieferte Software geltend und wird die Nutzung der Software hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, so wird der Lizenzgeber nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Software so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzt aber im Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Kunden zumutbarer Weise entspricht oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Nutzung der Software während der vereinbarten Überlassungsdauer gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen.

Der Kunde ist verpflichtet, im Falle einer behaupteten Schutzrechtsverletzung hinsichtlich der Software den Lizenzgeber unverzüglich zu verständigen, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anzuerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Lizenzgeber zu überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Lizenzgeber zu treffen. Soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Lizenzgeber ausgeschlossen.

§ 5 Mängelhaftung bei Software (Gewährleistung)

1. Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft und Technik nicht möglich ist, ein fehlerfreies Softwareprogramm zu erstellen.

Die Mangelhaftung (Gewährleistung) für Sach- und Rechtsmängel erfolgt nach den Regeln des Kaufrechts.

2. Mängelansprüche für Sachmängel bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

3. Die Mangelhaftung für Rechtsmängel gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

4. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch Überlassung eines neuen, mangelfreien Softwarestandes oder Beseitigung der Mängel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Lizenzgeber dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

Schlägt der Versuch der Nacherfüllung fehl, wird der Kunde angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor.

5. Im Falle des Bestehens von Ansprüchen und Rechten wegen Mängeln der Software beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Garantien (§ 444 BGB), bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lizenzgebers oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Der Kunde wird sorgfältig – im Rahmen seiner Sachkunde – zunächst vor Geltendmachung eines Mangelbeseitigungsverlangens gegenüber dem Lizenzgeber prüfen, ob tatsächlich ein Mangelfall vorliegen kann oder ob eine andere Ursache für die Störung in Frage kommen kann.

Der Kunde ist zum Ersatze des Aufwands für einen Mangelbeseitigungseinsatz oder eine Mangelbeseitigungsmaßnahme verpflichtet, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorlag oder der Lizenzgeber nicht für diese Störung haftet und der Kunde gleichwohl den Lizenzgeber zur Mangelbeseitigung aufforderte.

7. Einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Erfüllung aufgrund von vom Lizenzgeber zu vertretenden vertraglichen Pflichtverletzungen kann der Kunde nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Lizenzgeber schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Lizenzgeber die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

III. Kauf von Hardware durch den Kunden

 

§ 1 Selbstbelieferungsvorbehalt

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Auftragnehmer wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.

§ 2 Teillieferungen

Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 3 Gefahrübergang – Versand

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Kunden.

2. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird der Auftragnehmer die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die dem Auftragnehmer gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Auftragnehmers. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, hat der Auftragnehmer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Auftragnehmer die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfändet der Auftragnehmer die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den dem Auftragnehmer vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Kunden auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

 

—————————————–

 

IV. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Vergütung

1. Die Vergütung erfolgt gemäß vertraglicher Vereinbarung.

2. Materialkosten und Kosten der Telekommunikation sind dem Auftragnehmer in verkehrsüblicher Höhe ggf. gegen Vorlage von Belegen zu erstatten.

3. Fahrt-, Reisekosten und Übernachtungskosten werden dem Auftragnehmer gemäß Preisliste vergütet.

4. Alle Preisangaben und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 2 Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig, soweit sich aus der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien kein anderes Zahlungsziel ergibt.

2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. den Arbeiten steht.

3. Ein Skontoabzug ist nur nach Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden zulässig.

§ 3 Mängelhaftung (Gewährleistung)

1. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Überlassung eines neuen, mangelfreien Softwarestandes oder Beseitigung der Mängel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

Schlägt der Versuch der Nacherfüllung fehl, wird der Kunde angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor.

2. Im Falle des Bestehens von Ansprüchen und Rechten wegen Mängeln der Software beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Garantien (§ 444 BGB), bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Der Kunde wird sorgfältig – im Rahmen seiner Sachkunde – zunächst vor Geltendmachung eines Mangelbeseitigungsverlangens gegenüber dem Auftragnehmer prüfen, ob tatsächlich ein Mangelfall vorliegen kann oder ob eine andere Ursache für die Störung in Frage kommen kann.

Der Kunde ist zum Ersatze des Aufwands für einen Mangelbeseitigungseinsatz oder eine Mangelbeseitigungsmaßnahme verpflichtet, wenn der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorlag oder der Auftragnehmer nicht für diese Störung haftet und der Kunde gleichwohl den Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung aufforderte.

4. Einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Erfüllung aufgrund von vom Auftragnehmer zu vertretenden vertraglichen Pflichtverletzungen kann der Kunde nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

§ 4 Haftung

1. In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer Schadensersatz ausschließlich im Rahmen folgender Grenzen:

1.1 Bei Vorsatz haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ebenso haftet der Auftragnehmer bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat, soweit das Garantieversprechen den Ersatz von Schäden umfasst.

1.2 Bei grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;

1.3 Bei grober Fahrlässigkeit eines einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Wesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

1.4 In anderen Fällen haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist. Diese Haftung ist beschränkt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.

1.5 Die Haftung nach 1.3 ist auf 5.000,- Euro pro Schadensfall begrenzt.

1.6 Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer, soweit er gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

2. Die Haftungsbegrenzungen gem. § 4 Ziff. 1. gelten nicht bei der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

3. Der Ersatz von Transportkosten, die dadurch entstehen, dass der Kunde die Liefergegenstände an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht hat, ist ausgeschlossen.

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 5 Geheimhaltung

1. Der Auftragnehmer und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen und Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk „Vertraulich” zu versehen.

3. Durch geeignete Vereinbarungen, sowie die Schaffung technischer und organisatorischer Vorkehrungen stellen die Vertragsparteien sicher, dass ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der gleichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.

4. Diese Pflichten bleiben auch für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages bestehen.

5. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Kunde darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers an Dritte weitergeben.

§ 6 Abtretung

Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.

§ 7 Aufrechnung gegen Ansprüche

Eine Aufrechnung durch den Kunden gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit Gegenansprüchen des Kunden in Höhe der eventuell bestehenden Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten und mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 8 Textform

Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen bedürfen der Textform. Gleiches gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

§ 9 Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 10 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Auftragnehmer sind die Gerichte in Nürnberg, Deutschland (Germany) örtlich ausschließlich zuständig. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage oder andere gerichtliche Verfahren zu erheben oder einzuleiten.

§ 11 Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt den Bestimmungen des deutschen Rechts unter Ausschluss des CISG.

§ 12 Datenschutz

1. Der Auftragnehmer hält die geltenden Datenschutzbestimmungen des BDSG und der DS-GVO ein. Soweit erforderlich, wird der Auftragnehmer einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung zur Verfügung stellen.

2. Die personenbezogenen Daten, die der Auftragnehmer erhebt, dienen für die Erstellung und Ausführung von Bestellungen und Aufträgen, sowie zu Abrechnungen.

3. Der Kunde hat das Recht auf unentgeltliche Auskunft über seine beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten.

4. Der Kunde hat das Recht auf Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner beim Auftragnehmer gespeicherten personenbezogenen Daten.

5. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken bedarf der Einwilligung des Kunden. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Einwilligung vor Erklärung seiner Bestellung zu erteilen. Dem Kunden steht das Recht auf jederzeitigen Widerruf der Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu.

§ 13 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 14.07.2017